Das Ehrenkreuz kann an Landesfunktionäre und höchste Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen werden.
Ehrenkreuz in Silber
Ehrenkreuz in Gold
§ 13
1) Beschreibung des „Ehrenkreuzes in Silber“:
Siehe § 11 Abs. 1). Am senkrechten Kreuzbalken stellt eine 20 mm lange Metallöse in Silber die Verbindung zu einem 25 mm breiten und 400 mm langen blaugelben Halsband her. Das Miniaturkreuz hängt an einem 10 mm breiten und 20 mm langen blau-gelben emaillierten Metallbalken.
2) Das „Ehrenkreuz in Silber“ wird am Halsband getragen.
3) Verleihungserfordernisse: Das „Ehrenkreuz in Silber“ kann verliehen werden an:
a)
Höchste Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens des In- und Auslandes.
b)
Landesfunktionäre mit einer
mindestens 20-jährigen äußerst erfolgreichen Tätigkeit.
§ 14
1) Beschreibung des „Ehrenkreuzes in Gold“:
Siehe § 13 Abs. 1), jedoch Grundfarbe: Gold
2) Das „Ehrenkreuz in Gold“ wird am Halsband getragen.
3) Verleihungserfordernisse: Das „Ehrenkreuz in Gold“ kann verliehen werden an:
a)
Höchste Persönlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Lebens des In- und Auslandes,
b)
Referatsführende Landesfunktionäre mit einer
mindestens 15-jährigen äußerst erfolgreichen Tätigkeit.
Antrag auf Verleihung