Der Sozialfonds des NÖBV wurde mit dem Ziel gegründet, ordentlichen Verbandsmitgliedern, welche in Ausübung ihrer musikalischen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer solchen, infolge von Unglücksfällen, körperlichen Schädigungen, mit oder ohne tödlichem Ausgang, erleiden, eine Beihilfe zu gewähren.
Sozialfonds-Statut des NÖBV - zum Download
§ 1 Ziel und Zweck des Fonds
Die Errichtung eines Sozialfonds wurde in der 12. Ordentlichen Generalversammlung des NÖBV beschlossen, mit dem Ziele, ordentlichen Mitgliedern des NÖBV, welche in Ausübung ihrer musikalischen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer solchen, infolge von Unglücksfällen, körperlichen Schädigungen, mit oder ohne tödlichem Ausgang, erleiden, eine Beihilfe zu gewähren.
§ 2 Mitgliedschaft
1.) Sozialfondsmitglieder sind alle Mitgliedsvereine im NÖBV, welche für ihre sämtlichen aktiven Mitglieder und Funktionäre den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag termingemäß entrichten und im Online-System des NÖBV das Verzeichnis der aktiven Mitglieder und Funktionäre aktuell halten. Musiker, welche mehreren Vereinen als ausübende Mitglieder angehören, sind im Mitgliederstand jedes Vereines zu führen.
Desgleichen ist der Fondsbeitrag von jedem Verein, in welcher der Musiker als ausübendes Mitglied mitwirkt, zu entrichten.
2.) Schüler und Eleven können im Mitgliederverzeichnis aufgenommen und für sie Fondsbeiträge entrichtet werden, wenn sichere Hoffnung auf ein künftiges Mitwirken besteht.
3.) Sofern Landes oder Bezirksfunktionäre nicht durch die Mitgliedschaft bei einem Musikverein dem Sozialfonds angehören, können sich solche um die Einzelmitgliedschaft bewerben.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1.) Musikvereine verlieren die Mitgliedschaft zum Sozialfonds wenn sie
a) vom NÖBV im Sinne der Satzungen ausgeschlossen werden oder freiwillig austreten.
b) sich dem Sozialfondsstatut oder den Beschlüssen seiner Organe widersetzen.
c) den Mitgliedsbeitrag nicht entrichten.
Diesbezügliche Vergehen ziehen auch einen Ausschluss aus dem NÖBV nach sich.
2.) Einzelmitglieder im Sinne des § 2, Abs. 3, verlieren die Mitgliedschaft zum Sozialfonds, wenn sie von der General- bzw. Bezirksversammlung nicht mehr gewählt werden oder Umstände nach § 3, lit. b) eintreten.
3.) Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder, die die Mitgliedschaft zum Sozialfonds verloren haben, haben kein Recht auf Rückerstattung von eingezahlten Fondsbeiträgen.
§ 4 Aufbringung der Mittel
1.) Die Fondsmittel werden aufgebracht durch:
a) die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,
b) allfällige Sonderbeiträge,
c) Subventionen,
d) Spenden.
§ 5 Die Organe des Sozialfonds und ihre Aufgaben
1.) Die Organe des Sozialfonds sind:
a) der Landesobmann
b) der Sozialausschuss
c) der Landesvorstand
d) die Generalversammlung
2.) Der Landesobmann oder der von ihm beauftragte Stellvertreter beruft im Bedarfsfalle die Mitglieder des Sozialausschusses zu den Sitzungen und Amtshandlungen ein und führt den Vorsitz.
3.) Der Sozialausschuss
a) Der Sozialausschuss besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes des NÖBV, wobei der Landesobmann gleichzeitig der Vorsitzende des Sozialausschusses ist.
b) den Mitgliedern des Sozialauschusses obliegt – im Rahmen einer Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes – die Vergabe der Fondsmittel im Sinne der Statuten an Verunglückte und die Überprüfung der zur Vergabe führenden Unglücksfällen.
c) Der Sozialausschuss schlägt der Generalversammlung die Höhe der zu beschließenden Fondsbeiträge vor und prüft, in welchem Jahr ein Fondsbeitrag einzuheben ist. Bei außerordentlichen Ereignissen (schweren Serienschäden und dergleichen), welche eine Erschöpfung der vorhandenen Fondsmittel zur Folge haben, ist der Sozialausschuss berechtigt, Sonderbeiträge (§ 4, Abs. 1, lit. b) zu beschließen und von den Mitgliedern einzuheben.
d) Der Sozialausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Sozialausschusses bestellen einen Fondsverwalter.
e) Die treuhändige Verwaltung der Gebarung erfolgt durch einen vom Landesvorstand bestellten Fondsverwalter, welcher über die Ein- und Ausgänge für eine übersichtliche Buchführung zu sorgen hat. Der Geldverkehr soll bargeldlos abgewickelt werden.
f) Die mit der Verwaltung des Sozialfonds auflaufenden Spesen sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
4.) Der Landesvorstand übt über den Sozialfonds die Kontrolle aus. Er ist berechtigt, Beschlusse, welche gegen das Verbands- oder Sozialfondsstatut verstoßen, zu unterbinden. Abänderungen oder Ergänzungen des Sozialfondsstatutes können nur durch einen gültigen Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes, nach Anhörung des Sozialausschusses, durchgeführt werden.
5.) Die Generalversammlung beschließt die Höhe des ordentlichen Fondsbeitrages nach § 4, Abs. 1, lit. a), sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Fondsverwalters entgegen (§ 5, Abs. 3, lit. e) und entlastet auf Antrag des Kontrollausschusses die mit der Gebarungsverwaltung betrauten Personen.
§ 6 Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen aus Fondsmitteln
1.) Beihilfen aus Fondsmitteln können nur an Personen vergeben werden, bei welchen sämtliche im § 2 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn sie in direkter oder unmittelbarer Ausübung ihrer musikalischen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer solchen infolge von Unglücksfällen körperliche Schäden, mit oder ohne tödlichem Ausgang, erleiden.
2.) Eine direkte oder unmittelbare Ausübung liegt vor:
bei Mitgliedern nach § 2, Abs. 1) durch:
a) Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen des Vereines, Bezirks- oder Landesverbände, des ÖBV sowie der CISM und ihrer angeschlossenen Mitgliedsverbände,
b) aktive Mitwirkung bei Musikproben und Teilnahme an Schulungen,
c) aktive Mitwirkung bei vereinseigenen Veranstaltungen wie Konzerten, Musikehrungen, Jubiläen, Musikvereinsbällen oder -kränzchen sowie Hochzeits- und Kirtagsfesten, wenn der Ertrag aus diesen Veranstaltungen der Vereinskasse zufließt.
d) aktive Mitwirkung bei Bezirksmusikfesten, Landesmusikfesten und anderen Musikfesten größeren Rahmens, wenn sie von Mitgliedsvereinen, Bezirks- oder Landesverbänden oder vom ÖBV sowie von der CISM und ihren angeschlossenen Mitgliedsverbänden veranstaltet werden.
e) aktive Musikausübung bei allen kirchlichen Anlässen einschließlich Begräbnissen.
f) bei Arbeiten am oder im Musikheim
bei Mitgliedern nach § 2, Abs. 2, durch:
g) Besuch des Musikunterrichtes und Teilnahme an Lehrgängen (Seminaren).
bei Mitgliedern nach § 2, Abs. 3, durch:
h) Ausübung einer Bezirks-, Landes- oder Bundesfunktion im Rahmen der satzungsmäßigen Verpflichtungen und besonderen Aufträgen.
3.) Als Zusammenhang mit den im Abs. 2, lit. a) bis g) genannten Tätigkeiten zählt der Hin- und Rückweg, sowie die Durchführung sämtlicher Vorbereitungsarbeiten (wie z.B. Plakatierungen, Einladungen, Beitragsinkasso und dergleichen).
4.) Eine unmittelbare und direkte Ausübung der musikalischen Tätigkeit bzw. ein Zusammenhang mit dieser liegt nicht vor, wenn:
a) vom Hin- und Rückweg abgewichen wird oder dieser durch eine andere Tätigkeit unterbrochen wird.
b) der Heimweg von Landesmusikfesten, Bezirksmusikfesten, Gründungs- und Jubiläumsfesten größeren Rahmens (ein größerer Rahmen ist gegeben, wenn an einem solchen Fest mindestens 3 Vereine teilnehmen) nicht innerhalb von 2 Stunden, bei allen übrigen, mit Ausnahme der im Abs. 2, lit. f) genannten Tätigkeiten, innerhalb einer Stunde nach dem offiziellen Schluss angetreten wird. Würde aber die angeführte Zeit über die für das betreffende Veranstaltungslokal behördlich festgesetzte Sperrstunde hinausreichen, so zählt in allen Fällen die Sperrstunde als jener Zeitpunkt, zu welchem der Heimweg angetreten werden muss, um im Unglücksfalle in den Genuss der nach § 7 angeführten Beihilfen zu gelangen.
c) Mitglieder nach § 2, Abs. 2), den Heimweg nicht unmittelbar nach Unterrichtsschluss oder Lehrgangsende antreten oder nicht das nächste öffentliche Verkehrsmittel zur Heimfahrt benützen. Eventuelle Wartezeiten stehen nur dann im Zusammenhang mit der musikalischen Tätigkeit im Sinne § 6, Abs. 2, lit. f), wenn diese nicht zum Herumtreiben auf Straßen und Plätzen oder zu anderen zeitvertreibenden Spielen benützt werden.
5.) Musikerausflüge als reine Gesellschaftsfahrten, ohne musikalische Ziele zu verfolgen, zählen nicht als musikalische Tätigkeit.
6.) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen aus Fondsmitteln ist ferner die zeitgerechte Anmeldung eines Unfalles, und zwar:
a) tödliche Unfälle innerhalb von 3 Tagen,
b) alle anderen Unfälle, welche einer ärztlichen Behandlung oder Spitalspflege bedürfen, innerhalb von 6 Tagen.
§ 7 Art und Höhe der Beihilfen
1.) Nach Maßgabe der sozialen Bedürftigkeit und unter Berücksichtigung der sonstigen zum Unfallereignis Bezug habenden Gründe, werden bei Zutreffen der gegebenen Voraussetzungen folgende Beihilfen gewährt (gilt ab 01.03.2008):
a) Ärzte und Medikamentenzuschuss bis zum Höchstmaß von € 200,00
sofern diese Kosten nicht durch einen Versicherungsträger oder Drittschuldner getragen werden müssen.
b) Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit in häuslicher Pflege € 20,00
c) Taggeld bei Spitalsaufenthalt € 25,00
in beiden Fällen auf längstens 8 Wochen
d) einmalige Beihilfen bei dauernder Invalidität bis höchstens € 5.000,00
abgestuft nach Prozenten der geminderten Erwerbsfähigkeit. Die geminderte Erwerbsfähigkeit ist durch eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen.
e) einmalige Beihilfen zur Anschaffung von orthopädischen Hilfsmittel, sofern die Kosten solcher nicht zum Teil oder zur Gänze von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Drittschuldner übernommen werden müssen, und zwar bis zu 80% jener Kosten, die der Verunglückte aus Eigenmitteln zu tragen hätte.
f) einen Todesfallbetrag von mindestens € 5.000,00
bis höchstens € 10.000,00
wobei hinsichtlich der Bemessungsgrundlage die soziale Bedürftigkeit der Hinterbliebenen (Vermögen, Kinderzahl, Erwerbsfähigkeit der Witwe bzw. des Witwers usw.) zu berücksichtigen ist.
Die Auszahlung des Todesfallbeitrages erfolgt an jene Hinterbliebenen, welche die Begräbniskosten getragen haben, worüber eine gemeindeamtliche Bestätigung vorzulegen ist.
§ 8 Schlussbestimmungen
1.) Dieses Statut wurde in der Sitzung des Landesvorstandes vom 16. Jänner 1966 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft. Eine Abänderung ist durch einen Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes nach Anhörung des Sozialausschusses möglich (§ 5, Abs. 4).
Änderung der Statuten mit einstimmigem Beschluss des Landesvorstandes, am 02. März 1996, mit Wirksamkeit vom 01. März 1996, mit Beschluss des Landesvorstandes am 17. Februar 2008, mit Wirksamkeit vom 01. März 2008 und mit Beschluss des Landesvorstandes am 17. Oktober 2018, mit Wirksamkeit ab 01. November 2018.
2.) Eine Auflösung des Fonds ist nur durch einen rechtskräftigen Beschluss der Generalversammlung möglich, wozu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Auflösung des Fonds sind sämtliche Gebarungs- und Vermögenswerte der Finanzverwaltung des NÖBV zur treuhändigen Verwaltung zu übergeben.
Bildet sich innerhalb von 10 Jahren im Rahmen des NÖBV keine Institution mit den Zielen dieses Statutes, so verfällt das gesamte Vermögen zu Gunsten des NÖBV mit der Verpflichtung, selben für sozialfürsorgliche Zwecke seiner Mitglieder zu verwenden.
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