Darlehensfondsstatut des NÖBV - zum Download
§ 1 Zweck des Fonds
Durch die Einrichtung eines Darlehensfonds soll der Bau von Musikheimen und Probesälen sowie der Neueinkleidung des gesamten Musikvereines mit Trachten oder Uniformen gefördert werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Fondsmitglied kann jeder Mitgliedsverein des NÖBV werden.
Musikvereine verlieren die Mitgliedschaft zum Darlehensfonds, wenn sie
a) vom NÖBV im Sinne der Satzungen ausgeschlossen werden oder freiwillig austreten.
b) sich dem Fondsstatut oder den Beschlüssen seiner Organe widersetzen.
c) sich nicht an die Rückzahlungskonditionen halten.
Musikvereine, die die Mitgliedschaft zum Fonds verloren haben, sind verpflichtet, gewährte Darlehen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückzuzahlen.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Die Fondsmittel werden aufgebracht durch:
a) die vom Verband beschlossenen Anteile aus dem Mitgliedsbeitrag
b) Subventionen,
c) Spenden.
§ 4 Die Organe des Darlehensfonds und ihre Aufgaben
1) Die Organe des Darlehensfonds sind:
a) der Landesobmann,
b) der Fondsausschuss,
c) der Landesvorstand.
2) Der Landesobmann oder der von ihm beauftragte Stellvertreter beruft im Bedarfsfall die Mitglieder des Fondsausschusses zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz.
3) Der Fondsausschuss setzt sich aus folgendem Personenkreis zusammen:
a) dem Landesobmann oder dem von ihm beauftragten Stellvertreter,
b) den Mitgliedern des Landesfinanzausschusses,
c) dem Fondsverwalter, bestellt durch den Landesvorstand,
d) einem Bausachverständigen, oder einem Fachmann für Bekleidungsfragen, welche vom Landesvorstand zu bestellen sind.
Dem Fondsausschuss obliegt die Vergabe von Darlehen an bewerbende Mitgliedsvereine. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Von jedem Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens von 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist. Der Fondsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Dem Fondsausschuss obliegt ferner die treuhändige Verwaltung der Gebarund.
Der Fondsverwalter hat über die Ein- und Ausgänge eine übersichtliche Buchhaltung zu führen.
Die mit der Verwaltung des Fonds auflaufenden Spesen sind aus Fondsmitteln zu finanzieren.
4) Der Landesvorstand übt über den Darlehensfonds die Kontrolle aus, er bestellt die Fondsausschussmitglieder und setzt die Höhe des Fondsbeitrages fest. Abänderungen oder Ergänzungen des Fondsstatutes können nur durch einen gültigen Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes nach Anhörung des Fondsausschusses durchgeführt werden.
5) Sämtliche Fondsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 5 Voraussetzungen für die Gewähr von Darlehen aus Fondsmitteln
1) Darlehen aus Fondsmittel können nur an Musikvereine vergeben werden, die die Mitgliedsgebühr voll entrichtet haben. Für den Fall des Baues eines Musikheimes oder Proberaumes muss der Musikverein grundbücherlicher Eigentümer des Baugrundes sein oder mit dem Grundeigentümer einen langfristigen Bestandsvertrag abgeschlossen haben.
2) Dem Darlehensfondsansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
2.1) bei Musikheimbauten:
a) ein genehmigter Bau- bzw. Umbauplan,
b) ein Grundbuchsauszug bzw. ein Bestandsvertrag,
c) ein Voranschlag über die Höhe der Baukostensumme und Kostenvoranschläge von Firmen
d) ein Finanzierungsplan.
2.2) bei Neueinkleidung:
a) ein Kostenvoranschlag,
b) ein Finanzierungsplan.
In beiden Fällen ist die widmungsgemäße Verwendung nachzuweisen.
§ 6 Art und Höhe der Darlehen
Die Höhe der Darlehen richtet sich nach:
a) der Höhe der Baukostensumme bzw. des Kostenvoranschlages
b) der Anzahl der eingebrachten Darlehensansuchen
c) den vorhandenen Fondsmitteln.
Im Allgemeinen werden vergeben:
1) unverzinsliche Darlehen auf längstens 5 Jahre bis zum Höchstmaß von € 8.000,00
2) verzinsliche Darlehen auf längstens 10 Jahre bis zum Höchstmaß von € 25.000,00
Verzinsung: 2 % p.A.
Es kann jeweils nur eine der beiden Darlehensarten innerhalb von 10 Jahren in Anspruch genommen werden.
Bei ausreichenden Fondsmitteln können in besonderen Fällen auch höhere Darlehen oder eine Aufstockung eines unverzinslichen Darlehens bewilligt werden. Hiezu ist jedoch ein einstimmiger Beschluss des Fondsausschusses erforderlich.
§ 7 Rückzahlungsbestimmungen
Die Rückzahlung der Darlehen hat in zwei Halbjahresraten und zwar jeweils zum 10. Jänner und zum 10. Juli zu erfolgen. Die erste Rückzahlungsrate ist zum 10. Jänner des auf die Auszahlung folgenden Jahres fällig. Werden die Rückzahlungsraten nicht eingehalten, wird nach einmaliger vergeblicher Mahnung der gesamte aushaftende Betrag zur Rückzahlung fällig.
§ 8 Haftung
Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Darlehensaufnahme aktiven Vereinsmitglieder und Funktionäre haften in ihrer Gesamtheit für den Darlehensbetrag.
Die Schuldurkunde ist vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Dieses Statut wurde in der Landesvorstandssitzung vom 17.12.1967 beschlossen, in der Sitzung vom 11.12.1999, 15.02.2004 und 17.10.2018 novelliert. Eine Abänderung ist nur durch einen Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes nach Anhörung des Fondsausschusses möglich. Eine Auflösung des Fonds ist nur durch einen Beschluss des Landesvorstandes möglich, wozu eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Auflösung des Fonds sind sämtliche Gebarungs- und Vermögenswerte desselben der Finanzverwaltung des NÖBV zur treuhändigen Verwaltung zu übergeben. Bildet sich innerhalb von 5 Jahren im Rahmen der Verbandes keine Institution mit den Zielen dieses Statutes, so verfallen die Gebarungs- und Vermögenswerte dem Verband mit der Verpflichtung, diese für Musikerheimbauten, Bau von Probelokalen und Neueinkleidung von ganzen Vereinen zu verwenden.