Voraussetzung für die Gewährung einer Landessubvention ist die Teilnahme an einer Konzertmusikbewertung im Antragsjahr!
1.
Jeder vereinsmäßig konstituierten Musikapelle, die im Vorjahr an einer Konzertmusikbewertung teilgenommen hat, steht die Möglichkeit offen, um eine Landesbeihilfe für die im Abschnitt 2 aufgezählten Ausgaben anzusuchen.
Von der Teilnahme an der Konzertbewertung kann bei Neugründungen in den ersten drei Aufbaujahren Abstand genommen werden.
Die Subventionsvergabe erfolgt nach einem Punktesystem, bei dem die musikalischen Aktivitäten der Kapelle berücksichtigt werden.
Für je 100,- EUR Ausgaben wird ein Punkt berechnet.
Für die Teilnahme an einer Marschmusikbewertung werden 5 Punkte angerechnet. Für jede vereinseigene Kammermusikgruppe, die im Vorjahr an einer Bezirks- oder Landesveranstaltung mit mindestens einem sehr guten Erfolg teilgenommen hat, werden bis zu drei teilnehmenden Gruppen 2 Punkte und für mehr als drei Gruppen 3 Punkte zugeteilt.
NEU:
Die Teilnahme von vereinseigenen Gruppen an einem Echo- oder Weisenblasen wird wie eine Kammermusikgruppe behandelt.
Der Punktewert wird wie folgt ermittelt:
Gesamtsubvention dividiert durch errechnete Gesamtpunkte. Der Punktewert wird nicht jedes Jahr gleich sein, da die Ausgabensumme und die Landessubvention nicht jedes Jahr gleich hoch sein werden.
2.
Subventioniert werden nur folgende Ausgaben:
- Die Anschaffung von Trachten und historischen Uniformen.
- Der Ankauf von Blas- u. Schlaginstrumenten. Elektronische Instrumente sind ausgeschlossen !
- Die Durchführung von notwendigen Reparaturen am Instrumentenbestand.
- Ankauf von Noten.
- Ab 2022 können auch Rechnungen der Firma „Marschpat“ mit eingereicht werden!
Der gesamte Ankaufswert muss den Betrag von EUR 400,- übersteigen.
Voraussetzung für eine Subventionierung ist die Bedürftigkeit des Vereines (der Kapelle).
Zur Antragstellung sind ausschließlich die bei der Verbandsleitung des NÖ Blasmusikverbandes, Schlossstraße 1, 3311 Zeillern, aufliegenden Formblätter oder das angefügte Internetformular zu verwenden.
Der Antrag ist bis längstens
1. März eines jeden Jahres im Wege der Verbandsleitung an die Kulturabteilung der NÖ Landesregierung zu richten.
Dem Antrag sind die Originalrechnungen samt Belegen beizuschließen, die in der Zeit von 1. Jänner bis 31. Dezember des Vorjahres beglichen wurden!
Wir weisen darauf hin, dass es eine Angleichung des Rechnungsabschlusses des Subventionsansuchens und dem Jahresbericht gegeben hat. Die Ein- und Ausgabenpunkte wurden abgeglichen, um den Vewaltungsaufwand für die zuständigen VereinsfunktionärInnen zu minimieren!
! WICHTIG ! Bitte nur die aktuellen Subventionsanuschenformulare verwenden!
Ansuchen um Finanzierungsbeitrag